20.04.2020
Dazu gehören: Kurzarbeitergeld, Soforthilfen für Unternehmen, Steuerstundungen, Liquiditätshilfen in Form von KfW-Krediten
Kurzarbeitergeld:
Das Kurzarbeitergeld sollte bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt werden und spätestens am letzen Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit erstmals eingetreten ist, dort eingehen.
Soforthilfen des Bundes und der Länder:
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der freien Berufe und (kleine) Unternehmen.
Anträge sind spätestens bis zum 31.05.2020 bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen.
Eine Liste der Ansprechpartner für das jeweilige Bundesland finden Sie unter: www.bmwi.de/coronahilfe.
KfW-Schnellkredit 2020:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die seit mindestens 01.01.2019 auf dem Markt sind, mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und sich bis 31.12.2019 nicht in finanzielle Schwierigkeiten befanden.
Beantragt wird über eine Bank oder Sparkasse.
Weitere Infos unter: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Autor: Alexandra Krappen