Der ALKRA GmbH ist registrierte Finanzanlagevermittlerin mit Erlaubnis nach § 34 f GewO. Sie vermittelt Anlegern Offene und Geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, sowie Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. Die Tätigkeit der Vermittlerin gegenüber dem Anleger erfolgt auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen.
Die ALKRA GmbH hat Zugang zu einer Auswahl von Kapitalanlageangeboten ausgewählter Anbieter in den in der Präambel benannten Anlagesegmenten. Das Leistungsangebot der Vermittlerin umfasst ausschließlich die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung derartiger Finanzinstrumente. Diese Anlagevermittlung umfasst eine Überprüfung der Angemessenheit der vermittelten Kapitalanlage. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung wird auf Grundlage der Angaben des Anlegers ermittelt, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken der ihm vermittelten Finanzanlage angemessen zu beurteilen.
Eine Anlageberatung mit Geeignetheitsprüfung, auf deren Grundlage eine für die persönliche finanzielle Situation des Anlegers sowie seine Risikobereitschaft und ‐tragfähigkeit passende Kapitalanlage empfohlen wird, erfolgt durch die ALKRA GmbH nicht.
Sämtliche von der Vermittlerin gegenüber dem Anleger vorgestellte Finanzanlagen stellen daher keine Empfehlung dar, sondern eine dem Anleger angebotene Produktauswahl, verbunden mit der Zurverfügungstellung der erforderlichen Produktinformationen, auf deren Grundlage der Anleger eine eigene Anlageentscheidung treffen kann. Diese Vereinbarung begründet kein Dauerschuldverhältnis, aufgrund dessen die Vermittlerin von sich aus und ohne vorherige Anfrage des Kunden zu Bestandspflege‐ und Betreuungsleistungen verpflichtet wird, es sei denn, im Einzelfall wird etwas anderes vereinbart. Insbesondere ist die Vermittlerin nicht verpflichtet, jährliche ex‐post‐Kosteninformationen im Sinne des Art. 50 Abs. 9 der Verordnung (EU) 565/2017 zur Verfügung zu stellen.
Um eine Angemessenheitsprüfung für eine Anlagevermittlung durchzuführen, benötigt die Vermittlerin Angaben des Anlegers zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen. Erteilt der Anleger keine Auskünfte oder aber gelangt die Vermittlerin nach Auswertung der Auskünfte zu der Einschätzung, dass der Anleger die Risiken der angebotenen Kapitalanlagen nicht angemessen beurteilen kann, wird sie eine Vermittlung der Kapitalanlage nur auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers bei Erteilung eines entsprechenden Warnhinweises vornehmen.
Der Anleger verpflichtet sich, inhaltlich richtige und vollständige Informationen zu erteilen und die im Rahmen einer Anlagevermittlung erstellten Dokumente sorgfältig zu prüfen. Er wurde durch die Vermittlerin auf die Bedeutung der von ihm erteilten Informationen für den wirtschaftlichen Erfolg seiner Kapitalanlage hingewiesen. Die Vermittlerin darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anlegers vertrauen und diese seiner Anlagevermittlung zugrunde legen; zu einer Überprüfung der Angaben ist sie nicht verpflichtet, außer die kennt die nrichtigkeit/Unvollständigkeit der Angaben oder muss diese kennen.
Die Vermittlerin wird dem Anleger üblicherweise zu jeder Kapitalanlage Verkaufsprospekte und Kurzinformationen in der Form wesentlicher Anlageinformationen oder Vermögensanlagen-informationsblätter aushändigen. Die Vermittlerin weist den Anleger ausdrücklich auf die herausgehobene Bedeutung dieser Unterlagen zur vollständigen Information über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der angebotenen Kapitalanlage hin. Ohne eine sorgfältige und eingehende Lektüre der ausgehändigten Unterlagen besteht das Risiko, dass der Anleger wesentliche und entscheidungserhebliche Merkmale der angebotenen Kapitalanlage nicht erfasst und so seine Anlageentscheidung nicht auf einer vollständig informierten Basis treffen kann.
Soweit die Vermittlerin den Anleger neben den Verkaufsunterlagen der Kapitalverwaltungs-gesellschaft bzw. Emittentin weitere Unterlagen Dritter aushändigt, insbesondere Beurteilungen von Ratingagenturen und Analysten sowie Presseberichte, handelt es sich hierbei ausschließlich um externe Bewertungen, die sich die Vermittlerin nicht zu eigen macht und für deren Richtigkeit sie keine Haftung übernimmt.
Die Vermittlerin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie hinsichtlich der von ihr angebotenen Kapitalanlagen weder das jeweilige Anlagekonzept noch die Verkaufsprospekte bzw. weiteren Verkaufsunterlagen der Anbieter einer eigenen Plausibilitätsprüfung unterzieht. Die Vermittlerin übernimmt daher keine Haftung für die Plausibilität des jeweiligen Anlagekonzepts und der Verkaufsunterlagen, dies gilt insbesondere auch für die Vollständigkeit der Risikohinweise.
Der Anleger wird daraufhin gewiesen, dass er die Möglichkeit hat, hinsichtlich der angebotenen AIF und Vermögensanlagen ein Prospektprüfungsgutachten eines Wirtschaftsprüfer auf seinen eigenen Wunsch und auf seine eigenen Kosten anzufordern. Sollte der Anleger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, muss er die Vermittlerin hierauf ausdrücklich ansprechen.
Die Vermittlerin hat gesetzesgemäß organisatorische Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass die von ihr verfolgten Interessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in Konflikt zu den Interessen des Anlegers stehen. Sie wird für ihre Tätigkeit durch Zuwendungen der Kapitalverwaltungsgesellschaften und Emittenten in Gestalt einer Provision, die aus dem Anlagebetrag und/oder aus einem zu entrichteten Ausgabeaufschlag finanziert wird, vergütet. Die Höhe der Provisionszahlung ist nicht bei jeder angebotenen Kapitalanlage gleich. Es besteht daher die Gefahr, dass die Vermittlerin bei der Vorstellung der von ihr angebotenen Kapitalanlagen nicht im Interesse des Anlegers handelt, sondern in ihrem Interesse, eine möglichst hohe Provision zu erzielen.
Die Vermittlerin und ihre Erfüllungsgehilfen haften nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, ausgenommen hiervon ist die Haftung für eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), für die die Vermittlerin bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
Ansprüche des Anlegers gegenüber der Vermittlerin, die darauf beruhen, dass Angaben zu Kapitalanlage im Verkaufsprospekt oder anderen zu der Kapitalanlage ausgehändigten Informationsmaterialien unrichtig oder unvollständig sind, verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
Ansprüche des Anlegers gegenüber der Vermittlerin, die darauf beruhen, dass der Vermittler gegenüber dem Anleger unrichtige Angaben gemacht hat, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger von der Unrichtigkeit der Angaben der Vermittlerin Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren ab der Zeichnung der Kapitalanlage.
Hiervon ausgeschlossen sind Ansprüche des Anlegers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermittlerin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermittlerin beruhen sowie Ansprüche, die auf Grund einer fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vermittlerin oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermittlerin beruhen.
Die Vermittlerin ist gesetzlich verpflichtet die elektronische und telefonische Kommunikation mit dem Kunden, die sich auf die Vermittlung konkreter Kapitalanlagen bezieht, aufzuzeichnen. Der Anleger hat die Möglichkeit der Aufzeichnung zu widersprechen. In diesem Fall darf die Vermittlerin jedoch keine telefonische oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation veranlasste Anlagevermittlung erbringen.